Ob Sie therapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen sollten oder nicht, diese Frage können sie entweder versuchen alleine zu klären, Ihren behandelnden Arzt hinzuziehen oder Sie können im Rahmen des Erstgesprächs bei einer/m TherapeutIn mit Unterstützung diese Frage klären. Im Kinder- und Jugendlichenbereich gibt es darüber hinaus Hinweise von Seiten der Schule oder des Kindergartens, professionelle Hilfe zu nutzen.
Falls es Spezielles gibt, das Sie bzgl. Psychotherapie interessiert, oder wenn Sie Fragen zu bestimmten Themen haben, zögern Sie nicht, bereits bei der ersten Kontaktaufnahme, danach zu fragen.
In der Regel ist es empfehlenswert, in der Praxis anzurufen, um einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.
Bereits bei diesem telefonischen Erstkontakt unterliegen wir als Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Schweigepflicht.
In der Therapie mit Kindern und Jugendlichen werden i.d.R. die Erziehungsberechtigten in die Therapie einbezogen und relevante Informationen.
Ein Erstgespräch ist unverbindlich, d. h. es besteht anschließend keine Verpflichtung eine Psychotherapie zu beginnen. Im Erstgespräch schildern Sie Ihr Anliegen, und es können z. B. folgende Fragen besprochen werden:
Sollten Sie Fragen zur Therapie, zu den Rahmenbedingungen, usw. haben wird im Rahmen des Erstgesprächs ausreichend Zeit vorhanden sein, diese zu besprechen.
Die Kosten für eine Behandlung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Es ist allerdings nötig, zu prüfen, ob die Bedingungen (Indikation) dafür gegeben sind, d.h. ob eine Störung mit Krankheitswert vorliegt und die Prognose ausreichend günstig für eine ambulante Psychotherapie ist. In den Probatorischen Sitzungen, zu denen auch das Erstgespräch gehört, können diese Fragen geklärt werden um dann ggf. einen Antrag auf Psychotherapie bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen.
Privat versicherte Personen sollten sich vor Beginn der Therapie bei der Krankenkasse rückversichern, ob psychotherapeutische Leistungen im Vertrag enthalten sind und welche Bedingungen für eine Kostenübernahme vorliegen.
Beihilfeberechtigte Personen erhalten die Antragsformulare bei der jeweils zuständigen Dienststelle. Die Beihilfe erstattet psychotherapeutische Leistungen, sofern die Psychotherapie von einem Gutachter befürwortet wird. Hierzu verfasst der Psychotherapeut einen anonymisierten Bericht für den Gutachter.